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Verantwortungsarten *PIC*

Ingo Jürgens, (vor 4428 Tagen)

Liebe Pilzfreunde,

vorgesehen ist, dass die 19 „Verantwortungsarten bei Großpilzen in Deutschland“ (siehe Beiheft zur Zeitschrift für Mykologie, Band 13) den Anhang IV-Arten der FFH-Richtlinie gleichgestellt werden.

Die betroffenen Pilzarten wären dann nach §44 Bundesnaturschutzgesetz „streng geschützt“ und es wäre unter anderem verboten, ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören.

Meine Frage: Gilt dieses Verbot der Standortschädigung auch im Bereich städtischer Grünanlagen? Oder haben hier andere Interessen bzw. Aufgaben Vorrang vor dem Naturschutz?

Wäre es beispielsweise verboten, alte magere Friedhofsrasen durch die Anlage von Blumenbeeten oder durch das Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern zu zerstören, wenn auf den betroffenen Rasenflächen eine Verantwortungsart (Beispiel siehe unten) vorkommt?

LG Ingo

Bläulichbereifte Keule (Clavaria greletii) in einem artenreichen Friedhofsrasen

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Frage wurde beantwortet

Ingo Jürgens, (vor 4426 Tagen) @ Ingo Jürgens

Von einem Mitarbeiter der Unteren Landschaftsbehörde erhielt ich die Auskunft, dass der Schutz uneingeschränkt auch im Bereich von Grünanlagen gilt.

Probleme könnte es allerdings bei der Akzeptanz geben. Daran, dass bestimmte Tiere und Pflanzen einem strengen Schutz unterliegen, hätten sich Planer, Behörden und Bevölkerung mittlerweile so halbwegs gewöhnt, aber jetzt auch noch Pilze?

Bin gespannt, wann die (bisher ja nur vorgeschlagenen) Pilz-Verantwortungsarten den Status und Schutz von FFH-Arten erhalten und welche Möglichkeiten sich dem Naturschutz (in Bezug auf Pilze) dann bieten.

LG Ingo