Hallo René,
diese Darstellung ist nicht ganz richtig.
Die ANLAGE 1 zur Bundesartenschutzverordnung führt diejenigen
Pilzgattungen/-arten auf, die unter strengem Schutz stehen, sowie
diejenigen davon, die zu PERSÖNLICHEM Gebrauch gesammelt werden dürfen.
Ferner wird in zwei Fußnoten erklärt, dass sich die Verordnung nur auf
wildlebende sowie auf einheimische Populationen bezieht.
Iitalienische Steinpilze dürften also ohne Ausnahmegenehmigung gehandelt
werden. Nach EU-Recht ist es aber nicht zulässig, dass eine Ware in einem
EU-Land gehandelt werden darf, in einem anderen jedoch nicht.
Normalerweise steht EU-Recht über dem jeweiligen Länderrecht, ich sehe da
also noch eine gewise Unklarheit. Bin aer kein Jurist und weiß also auch
nicht, inwieweit Naturschutzrechte hier Handelsrechte vielleicht in die
zweite Reihe drängen können.
Alle dort NICHT aufgelisteteten Gattungen/Arten dürfen bei uns unbeschränkt
gesammelt werden. Eine Positiv-Liste, in der die erlaubten Arten alle
aufgeführt werden, gibt es nicht.
Die Bundesartenschutzverordnung selbst enthält nur einen kurzen Absatz, dass
es eben streng geschützte Pilzarten gibt, die in Anhang 2 zur BASchV
auggeführt sind.
Es ist auch nicht definiert, wieviel nun genau "persönlicher
Bedarf" ist. Praxisnah ist sicherlich die Faustregel von 1 Kilo pro
Person uind Tag, ich habe aber auch schon von 2 Kilo pro Person/Tag
gehört. Explizit geregelt ist das aber nicht!
Hier noch ein Link, der Originaltext kann aber über Google auch so gefunden
werden. http://www.karlsruhe.de/Maerkte/geschuetzte_pilze.htm
beste Grüße,
Andreas
Hallo Andreas
Das meine Darstellung nicht ganz richtig war habe ich nach weiteren Recherchen zum Thema (nach dem versenden meines letzten Beitrags) auch gemerkt. Da die Zeit aber schon arg fortgeschritten war (min. ca. 1:30 Uhr oder später) mochte ich nicht noch mal korrigieren.
Du hast natürlich recht, in der Anlage 1 der BArtSchV stehen Arten die unter Schutz stehen, wobei zum persönlichen Verbrauch die sechs, in meinem ersten Beitrag zum Thema bereits genannten Arten in beschränktem Masse gesammelt werden dürfen. Meine Recherchen waren da wohl etwas zu oberflächlich.
Es gibt auch keine Positivliste wie sie zum Beispiel der Kanton Thurgau kennt.
Finde ich eigentlich schade, da ich eher zu den Pilzschützern gehöre. Es ist einfacher aus einer grossen Menge von Arten diejenigen freizugeben welche beschränkt gesammelt werden dürfen, als die grosse Menge derjenigen Arten welche nicht gesammelt werden sollten, sei dies aus Schutzgründen oder weil es einfach keine Speisepilze sind, aufzulisten.
Zwar scheint es nach den neuesten Veröffentlichungen des WSL keine Rolle zu spielen ob man im grossen Stile alle Fruchtkörper abschneidet/ausdreht oder stehen lässt (habe einen Vortrag von Dr. Egli besucht). Dies haben Studien erbracht welche über 30 Jahre geführt wurden. Wie diese Studie aber klar gezeigt hat schadet man dem Pilzwachstum durch die Begehung der Wälder (von den schweren Waldmaschinen und anderen Einflüssen will ich hier gar nicht sprechen). Diese Studie wird in den nächsten Monaten vom WSL detailliert veröffentlicht werden und findet sicher den Weg ins Forum.
Allerdings, auch auf die Gefahr hin dass ich da in ein Wespennest steche;
Ich habe nichts gegen das vernünftige Pilzesammeln. Eine gewisse Ethik und Respekt vor der Natur in Sachen Menge und Arten ist meiner Meinung nach aber angebracht. Ueberhaupt, man sollte die Geniesbarkeit von Pilzen besser definieren. Hier mein Vorschlag
Sehr gute Speisepilze (einige wenige Arten)
Gute Speisepilze (Pilze welche man essen kann)
Speisepilze (Pilze welche den Magen füllen und uns nicht umbringen)
Keine Speisepilze (wirklich nichts für den Magen)
Giftpilze (Kommentar überflüssig)
In dieser Sache unterstütze ich übrigens auch auch den Beitrag von LichtSammler.
Gruss René